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   VG Mainz, 21.04.2006 - 3 K 396/05.MZ   

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https://dejure.org/2006,28494
VG Mainz, 21.04.2006 - 3 K 396/05.MZ (https://dejure.org/2006,28494)
VG Mainz, Entscheidung vom 21.04.2006 - 3 K 396/05.MZ (https://dejure.org/2006,28494)
VG Mainz, Entscheidung vom 21. April 2006 - 3 K 396/05.MZ (https://dejure.org/2006,28494)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 162 Abs. 1; VwGO § 162 Abs. 2 S. 1
    Kosten, Kostenfestsetzungsbeschluss, Kostenerstattung, Fahrtkosten, Kostenrecht, Anwaltskosten, Abwesenheitsgeld, Rechtsanwälte, Abschiebungshaft, Vertrauensverhältnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.1991 - A 14 S 110/91

    Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts in einem

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2006 - 3 K 396/05
    Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld eines auswärtigen Rechtsanwalts sind dann erstattungsfähig, wenn zwischen Mandant und Rechtsanwalt ein Vertrauensverhältnis entstanden ist, welches einen Anwaltswechsel zum Zwecke der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991 - A 14 S 110/91 -, juris).

    Gleichwohl werden auch im Verwaltungsprozess die durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten nicht immer, sondern nur dann erstattet, wenn sie im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO "notwendig" sind (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991 - A 14 S 110/91 -, juris).

    Allen Beteiligten steht es zwar frei, sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen von ihm auszuwählenden Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 67 Abs. 1 VwGO); daraus folgt aber nicht, dass auch alle Aufwendungen für jeden beliebigen Rechtsanwalt in vollem Umfang vom unterlegenen Prozessgegner erstattet werden müssen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991, a.a.O.).

    Darüber hinaus ist die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts aber auch dann als sinnvoll und notwendig, im Sinne von § 162 Abs. 1, Abs. 2 VwGO anzusehen, wenn zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt bereits ein Vertrauensverhältnis entstanden ist, das einen Anwaltswechsel zum Zweck der Kostenersparnis unzumutbar erscheinen lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1991, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.1995 - 1 S 3/95

    Zur Erstattung von Mehrkosten durch Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwaltes

    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2006 - 3 K 396/05
    Dabei hat die Partei den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, der sich aus dem Prozessrechtsverhältnis und aus den Grundsätzen von Treu und Glauben ergibt, zu beachten (vgl. zu alledem VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 1 S 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 238).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.07.1963 - 6 B 16/63
    Auszug aus VG Mainz, 21.04.2006 - 3 K 396/05
    In welchem Umfang nach diesen Maßstäben Mehrkosten durch die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung des Einzelfalles entscheiden, wobei jedoch eine nicht zu kleinliche Handhabung als angebracht anzusehen ist (vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01. Juli 1963 - 6 B 16/63 -, AS 9, 77, 79; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11. März 1991 und 28. Februar 1995, jeweils a.a.O.).
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